Kultur-Rhein-Neckar e.V.
Hier erfahren Sie alles über uns
Hier erfahren Sie alles über uns
KRN wurde 1995 gegründet, um das deutsch-russische Kulturaustauschprojekt „QUATTROLOGE“ zu realisieren. Über 100 Künstlerinnen und Künstler aus Deutschland und Russland haben seither in den unterschiedlichsten Kulturprojekten zusammen gearbeitet.
Der Fokus unserer Arbeit ist Transkulturalität. In einer Vielzahl von unterschiedlichsten Projekten wollen wir dazu beitragen, die Chancen der Migrationsgesellschaft und Globalisierung aufzuzeigen.
So beteiligen wir uns seit 2000 an der Literaturreihe „Europa_Morgen_Land“ und stellen Autorinnen und Autoren vor, die in deutscher Sprache schreiben, deren erste Sprache aber eine andere war.
Die Förderung von Weltmusik streben wir mit unserem Mitwirken beim Weltmusikwettbewerb creole an. Es ist uns ein Anliegen, auch jenseits des Wettbewerbs für die creole- Bands zu präsentieren. Mit dem Inselsommer“ gelingt das erfolgreich. Aktuell arbeiten wir an einem nachhaltigen Konzept für den INSELSOMMER – der nächste findet 2021 statt.
Am Kultursommer Rheinland-Pfalz und am Ludwigshafener Kultursommer beteiligen wir uns jährlich – und gerne. Es ist uns ein Anliegen, mit unseren Kulturprojekten soziale Räume zu erschließen und auch ein Publikum anzusprechen, das nicht in großen Konzerthäusern oder Theaterbauten zu finden ist.
Fragen und Projekte rund um „Migration & Erinnerung“ verfolgen wir seit Ende der 90iger Jahre. So haben wir – z. B. mit den Ausstellungen „Anellino – Zur Geschichte der Italiener in Ludwigshafen (2005/2006), Frauenwelten (2008/2009) oder „50 Jahre Migration aus der Türkei (2011/2012) nicht nur unseren genreübergreifenden Ansatz weiter verfolgt sondern auch partizipative Formen der Projektentwicklung kontinuierlich entwickelt.
Um unsere Arbeit kritisch zu reflektieren und die öffentliche Auseinandersetzung mit kulturpolitischen Themen zu pflegen, veranstalten wir Fachtagungen und Symposien gemeinsam mit dem Trägerkreis creole südwest vor.
Bei all unseren Projekten suchen wir die Kooperation – mit staatlichen Stellen und anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren. Aktive und freiwillige Mitarbeit bei unseren Projekten zur Kulturförderung ist eine wichtige Säule unserer Arbeit.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: KULTUR RHEIN-NECKAR. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz : e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und beim Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§ 52 ff. A.O.), in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung.
§ 3 Aufgaben
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind dabei jeweils alleine vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muß dem Mitglied vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a. freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluß oder
c. Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
3. Über die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.
4. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
§ 7 Organe des Vereins
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
1. Kunst und Kultur
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch z.B. Durchführung kultureller Veranstaltungen, die Ermöglichung und Förderung der direkten Begegnung von Künstlern verschiedener Nationen, Konzeption und Organisation von Werkstattprojekten und Festivitäten.
2. Bildung und Erziehung
Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch z.B. die Durchführung von Seminaren, Tagungen, geführten Stadtrundgängen und Bildungsreisen und Jugendaustausch.
Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist der Rhein-Neckar-Raum.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
2. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe einer Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b. die Planung und Koordination des Vereinsangebots
c. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes.
e. zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser nimmt mit beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.
5. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmit-gliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird
b. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, mit einer Frist von 4 Wochen gefaßt werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
3. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
1. Claus Boesser-Ferrari M1/3 68161 Mannheim
2. Peer Damminger Rheingönheimer Str. 110 67065 Ludwigshafen
3. Hans-Uwe Daumann Kolmarerstr.2 68229 Mannheim
4. Eleonore Hefner Brucknerstr.13 67061 Ludwigshafen
5. Hans-Peter Hefner Brucknerstr.13 67061 Ludwigshafen
6. Thomas Kempf Seydlitzstr.24 67061 Ludwigshafen
7. Jutta Pinkau Seydlitzstr.24 67061 Ludwigshafen
8. Peter Runck Brucknerstr.15 67061 Ludwigshafen
9. Bernhard Steinhauser Ganderhofstr.2 67063 Ludwigshafen
———————————————————————————–
GRÜNDUNGSVORSTAND
Erster Vorsitzender: Hans-Uwe Daumann
Zweiter Vorsitzender: Gerold R. Blaese
Kassenwart: Hans-Peter Hefner
Beisitzer: Gabriele Waidele, Hasan Özdemir
Geschäftsführerin: Eleonore Hefner
Brucknerstr. 13
67061 Ludwigshafen
Tel 0621 / 56 72 66
Fax 0621 / 56 29 70
Stand: April 2003